Mit Wirkung zum 6. August 2026 führt die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH neue Verfahren für UAS-Flüge in den Kontrollzonen (CTR) von 15 deutschen Verkehrsflughäfen ein. Die überarbeitete Systematik ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung und teilt jede Kontrollzone erstmals in klar vermessene Höhen- und Abstandszonen ein.
Betroffen sind die Kontrollzonen folgender Flughäfen:
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Rechtliche Grundlage
Für UAS-Flüge im kontrollierten Luftraum ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO grundsätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK-Freigabe) erforderlich. Erfüllt ein Flug bestimmte Bedingungen, gilt diese automatisch als erteilt – man spricht von der „allgemeinen FVK-Freigabe". In allen anderen Fällen muss eine individuelle FVK-Freigabe beantragt werden.
Die überarbeiteten Regelungen sind in der NfL 2026-1-3960 veröffentlicht. Mit deren Inkrafttreten wird die bisherige DFS-Allgemeinverfügung NfL 2023-1-2705 aufgehoben. Die Nachrichten für Luftfahrer stellt die DFS seit März 2026 kostenfrei im AIS-Portal bereit.
Vier Zonen statt einer Pauschalregel
Kernstück der Neuregelung ist die Einteilung jeder Kontrollzone in einen Innenbereich (Zone 1) und einen Außenbereich (Zonen 2 bis 4).
| Zone | Definition |
|---|---|
| Zone 1 | CTR-Innenbereich: Bereich über dem Flughafen, 1 km seitlich ab dessen Begrenzung, 5 km hinter Anfang und Ende der Start- und Landebahnen (Breite 1 km je Seite der Bahnmittellinie) |
| Zone 2 | Bereich innerhalb eines 4-km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt, außerhalb Zone 1 |
| Zone 3 | Bereich innerhalb eines 6-km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt, außerhalb Zone 1 und 2 |
| Zone 4 | Gesamter verbleibender Bereich der Kontrollzone außerhalb der Zonen 1 bis 3 |
Zulässige Flughöhen und Freigabepflicht
Innenbereich (Zone 1)
Hier ist immer und unabhängig von der Flughöhe eine individuelle FVK-Freigabe erforderlich. Beantragt wird sie online über ais.dfs.de, die Bearbeitung braucht in der Regel 14 Tage Vorlauf.
Außenbereich (Zonen 2 bis 4)
Hier gilt automatisch eine allgemeine FVK-Freigabe, sofern alle Auflagen aus NfL 2026-1-3960 Abschnitt 2 eingehalten werden. Es gelten diese maximalen Flughöhen:
| Zone | Maximale Höhe | Maßgeblich ist |
|---|---|---|
| Zone 2 | 25 m | über Flugplatzhöhe oder über Grund, der kleinere Wert gilt |
| Zone 3 | 45 m | über Flugplatzhöhe oder über Grund, der kleinere Wert gilt |
| Zone 4 | 100 m / 50 m | über Flugplatzhöhe (100 m) oder über Grund (50 m), der größere Wert gilt. Liegt der Aufstiegsort unterhalb der Flugplatzhöhe, gilt pauschal 100 m über Grund. |
Zusatzregel für hindernisnahes Fliegen
Bleibt das UAS zu keinem Zeitpunkt weiter als 30 m seitlich und 15 m oberhalb eines Hindernisses, gilt die allgemeine FVK-Freigabe unabhängig von der Hindernishöhe und den obigen Zonenwerten. Das ist zum Beispiel für Inspektionsflüge an Windrädern, Masten oder Gebäuden relevant.
So wird die maximale Flughöhe berechnet
Der Fernpilot muss Lage des Fluggebiets, Geländehöhe am Aufstiegsort und Flugplatzhöhe (Elevation) gemeinsam berücksichtigen. Die DFS liefert dazu Rechenbeispiele für eine Zone 4 mit 48 m Flugplatzhöhe (MSL):
| Ausgangslage | Rechnung und Ergebnis |
|---|---|
| 55 m MSLoberhalb der Flugplatzhöhe | 100 m − (55 m − 48 m) = 93 m 93 m ist größer als 50 m, also gilt der größere Wert: 93 m über Grund |
| 105 m MSLoberhalb der Flugplatzhöhe | 100 m − (105 m − 48 m) = 43 m 43 m ist kleiner als 50 m, also gilt der größere Wert: 50 m über Grund |
| 40 m MSLunterhalb der Flugplatzhöhe | Es gilt die Pauschalregel: 100 m über Grund |
| 150 m Windradhindernisnah, max. 30 m seitlich, 15 m darüber | 150 m + 15 m = Hindernishöhe plus Zusatzhöhe: 165 m über Grund |
Werden die maximalen Höhen überschritten oder lassen sich die Auflagen nicht einhalten, muss wie in Zone 1 eine individuelle FVK-Freigabe beantragt werden.
Zonen und Höhen nachschlagen
Die genauen Zonengrenzen und Flugplatzhöhen werden veröffentlicht:
- als Ergänzung (SUP) im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP IFR) – aip.dfs.de/basicAIP
- auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) des Bundesministeriums für Verkehr – dipul.de
Zur Bestimmung der Geländehöhe am Aufstiegsort empfiehlt die DFS ausdrücklich das Maptool: maptool-dipul.dfs.de
VLOS, BVLOS und Schwarmflug grundsätzlich möglich
Die Neuregelung ermöglicht in Kontrollzonen künftig grundsätzlich auch Flüge außerhalb der Sichtweite (BVLOS) sowie Schwarmflüge. In jedem Fall bleibt der Fernpilot verantwortlich:
- vorab prüfen, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind: Betriebsgenehmigung, keine Flugbeschränkungs- oder Flugverbotsgebiete, geografische Gebiete nach § 21h LuftVO, kein autonomer Betrieb
- jederzeit mit anderem bemannten und unbemannten Verkehr rechnen, auch ohne Verkehrsinformation der Flugplatzkontrollstelle
- Kollisionen vermeiden und insbesondere bemannten Luftfahrzeugen ausweichen
- mindestens 800 m Bodensicht sicherstellen
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer individuellen FVK-Freigabe. Die Flugplatzkontrollstelle kann sie – insbesondere je nach Verkehrsaufkommen – mit weiteren Auflagen versehen, verweigern oder zurückziehen. Verbindlich sind ausschließlich die vollständigen Auflagen der NfL 2026-1-3960.
Rückfragen zu den neuen Verfahren beantwortet die DFS unter
Quellen und weitere Informationen
- DFS-Mitteilung vom 14. Juli 2026 (PDF)
- NfL 2026-1-3960 im AIS-Portal – die verbindliche Fassung
- NfL 2023-1-2705 – bisherige Allgemeinverfügung, aufgehoben
- Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP IFR) – Zonengrenzen und Flugplatzhöhen
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)
- DFS-Maptool – Geländehöhe am Aufstiegsort
- Antragsportal für individuelle Freigaben
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