Mit der Privatpilotenlizenz für Leichtflugzeuge, LAPL(A) nach EASA-FCL (Light Aircraft Pilot Licence, - European Aviation Safety Agency - Flight Crew Licensing), erlangt man die Erlaubnis zur Durchführung von Flügen als Pilot In Command (PIC) mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000kg (z.B. Cessna 172) im In- und europäischen Ausland. Hierbei dürfen bis zu drei Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als vier Personen an Bord des Flugzeugs befinden, sobald der Lizenzinhaber nach der Erteilung der Lizenz zehn Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert hat. Die Lizenz kann später um weitere Lizenzen und Klassenberechtigungen erweitert werden. Für Flüge in andere Länder wird das Sprechfunkzeugnis (BZF I - deutsch und englisch) und zusätzlich noch ein ICAO-Sprachtest benötigt.
Voraussetzungen für die Erlangung der Lizenz
Der Bewerber für eine LAPL (A) muss:
- mindestens 17 Jahre alt sein.
- im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1, Klasse 2 oder LAPL sein.
- mindestens ein Sprechfunkzeugnis BZF II erworben haben.
- mindestens 30 Flugstunden in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben.
- die theoretische Prüfung zur LAPL (A) erfolgreich absolviert haben.
- die praktische Prüfung zur LAPL (A) erfolgreich absolviert haben.
Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte einer LAPL (A)
Der Inhaber einer LAPL (A) muss:
-
im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses zumindest für LAPL sein,
-
innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung zwölf Flugstunden als verantwortlicher Pilot (PIC), entweder auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder Reisemotorsegler nachweisen, einschließlich:
-
zwölf Starts und zwölf Landungen;
-
ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A)
-
Bei Nichterbringung der geforderten Mindestflugstunden und Starts und Landungen gibt es weitere Möglichkeiten, die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte wieder zu erfüllen.
Theoretische Ausbildung
Feste Theorieunterrichtsstunden sind keine Vorschrift. Der Theoriestoff kann auch mit einem Fernlehrgang oder im Selbststudium erlernt werden. Der Flugschüler muss jedoch an einer ATO (Approved Training Organisation - Ausbildungsorganisation) gemeldet sein. Die theoretischen Bereiche sind:
- Allg. Luftfahrzeugkunde
- Flugleistung und Flugplanung
- Navigation
- Meteorologie
- Luftrecht
- Menschliches Leistungsvermögen
- Kommunikation
- Betriebliche Verfahren
- Grundlagen des Fliegens
Praktische Ausbildung
Zur praktischen Ausbildung gehören 30 Flugstunden (Flugzeit: von der ersten Bewegung des LFZ bis zum Stillstand). Davon müssen mindestens 15 Stunden mit Fluglehrer in der Klasse geflogen werden, in der die praktische Prüfung abgenommen wird. Zusätzlich werden mindesten sechs Stunden überwachter Alleinflug, davon drei Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde. Für die Schulung werden primär eine Cessna C-150, C-152 und C-172, Diamond Katana DA-20 oder Piper PA-28 eingesetzt.
Prüfungen
Die Ausbildung wird mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen. Sinnvollerweise wird die theoretische Prüfung im Zeitraum nach dem ersten Alleinflug abgelegt. Geprüft werden im "Multiple Choice-Verfahren" alle Fächer der theoretischen Ausbildung. Die praktische Prüfung findet am Ende der Ausbildung statt. Gemeinsam mit einem Prüfer werden die entsprechend notwendigen Verfahren und Manöver absolviert.
Erleichterung
Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen für eine praktische Ausbildung erfolgen. Die Anzahl der angerechneten Stunden variiert je nach vorhandenem Lizenztyp. So können Inhaber von LAPL (S), SPL oder TMG ihre Flugstunden bei der Ausbildung anrechnen lassen. Genaueres ist mit der ATO zu klären.
Kosten
In der Regel ist mit Kosten ab 7000,-€ zu rechnen! Zusätzlich fallen ja auch immer Anfahrt und Verpflegung (öfter mal ein Imbiss oder Flugplatzrestaurant) an. Gelgentlich sind Kartenmaterial, zusätzliche Hilfsmittel (z.B. Navigationsrechner), Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren oder andere Gebühren nicht im o.g. genannten Betrag enthalten und müssen dementsprechend draufgeschlagen werden.
Unterschiede zur PPL (A)
Der LAPL ist nur in Europa gültig und nicht ICAO-konform. Weitere relevante Unterschiede sind die Begrenzung der Höchstabflugmasse und die maximale Passagierzahl.
Stand: Mai 2018 Quelle: EASA Part.FCL , Annex 1 - alle Angaben ohne Rechtsanspruch!
Mit der Privatpilotenlizenz, PPL-A nach EASA-FCL (Private Pilot Licence - European Aviation Safety Agency - Flight Crew Licensing), erlangt man die Erlaubnis zur Durchführung von Flügen mit Flugzeugen (und TMGs (Reisemotorsegler) sofern im Besitz einer Berechtigung) als PIC (Pilot in Command) oder Copilot. Die Lizenz ist auf nichtgewerbliche und unentgeltliche Tätigkeiten beschränkt und ist international gültig. Sie muss um mindestestens eine Klassen- oder Musterberechtigung erweitert werden. Um die Rechte einer Lizenz ausüben zu dürfen, müssen weitere Anforderungen für die Berechtigungen erfüllt werden.
Voraussetzungen für die Erlangung der Lizenz
Der Bewerber für eine PPL (A) muss:
- mindestens 16 Jahre bei Beginn der Ausbildung, zur Erlangung der Lizenz 17 Jahre alt sein.
- im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder Klasse 2 sein.
- mindestens ein Sprechfunkzeugnis BZF II erworben haben.
- mindestens 45 Flugstunden absolviert haben. Davon können fünf im FSTD (Flight Simulation Training Device – Flugsimulationstrainingsgerät) absolviert worden sein. Im Unterricht muss außerdem mindestens Folgendes einschließen:
- 25 Flugstunden mit Fluglehrer;
- zehn Flugstunden Alleinflug, davon min. fünf Flugstunden Allein-Überlandflug mit min. einem Überlandflug von min. 270 km (150 NM) mit min. zwei Landungen auf anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz.
- die theoretische Prüfung zur PPL (A) erfolgreich absolviert haben.
- die praktische Prüfung zur PPL (A) erfolgreich absolviert haben.
- die entsprechenden Voraussetzungen für die Erlangung einer Klassen- oder Musterberechtigung erfüllen.
Theoretische Ausbildung
Feste Theorieunterrichtsstunden sind keine Vorschrift mehr. Der Theoriestoff kann auch mit einem Fernlehrgang oder im Selbststudium erlernt werden. Der Flugschüler muss jedoch an einer ATO (Approved Training Organisation - Ausbildungsorganisation) gemeldet sein und über diese bei der Behörde für die Prüfung empfohlen werden. Diese Empfehlung bleibt zwölf Monate gültig. Die theoretischen Bereiche sind:
- Allg. Luftfahrzeugkunde
- Flugleistung und Flugplanung
- Navigation
- Meteorologie
- Luftrecht
- Menschliches Leistungsvermögen
- Kommunikation
- Betriebliche Verfahren
- Grundlagen des Fliegens
Praktische Ausbildung
Zur praktischen Ausbildung gehören min. 45 Flugstunden (Flugzeit: von der ersten Bewegung des LFZ bis zum Stillstand). In dieser Zeit müssen zum Beispiel auch kontrollierte Verkehrsflughäfen (z.B. Leipzig-Halle oder Berlin-Tegel) angeflogen oder Durchflüge durch Lufträume der Klasse „C“ durchgeführt werden. Für die Schulung werden primär Flugzeuge der Typen Cessna C-150, C-152 und C-172, Diamond Katana DA-20 oder Piper PA-28 eingesetzt.
Prüfungen
Die Ausbildung wird mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen. Sinnvollerweise wird die theoretische Prüfung im Zeitraum nach dem ersten Alleinflug abgelegt; sie muss in der Regel vor der praktischen Prüfung abgelegt werden. Geprüft werden im "Multiple Choice-Verfahren" alle Fächer der theoretischen Ausbildung. Es sind min. 75% der Fragen korrekt zu beantworten. Die praktische Prüfung findet am Ende der Ausbildung statt. Gemeinsam mit einem Prüfer wird eine Flugstrecke von ca. 90 Minuten und einer Zwischenlandung absolviert.
Erleichterung
Für Inhaber der LAPL (A) gibt es erhebliche Erleichterungen bei der Erlangung der PPL (A). Die genauen Bestimmungen sind davon abhängig, ob der Bewerber im Besitz einer TMG-Erweiterung ist: Inhaber einer LAPL (A) müssen nach Erteilung der Lizenz min. 15 Flugstunden auf Flugzeugen (davon min. zehn Flugausbildung) an einer ATO absolviert haben. Hiervon müssen min. vier Stunden Alleinflug mit min. einem Überlandflug von min. 207 km (150 NM) und min. zwei Landungen auf anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz absolviert werden.
Inhaber einer LAPL (A) mit TMG müssen min. 24 Flugstunden auf TMG nach TMG-Eintragung und min. 15 Flugstunden auf Flugzeugen bei einer ATO absolviert haben.
Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere LFZ-Kategorie (außer für Ballone), können sich 10% ihrer Flugstunden, aber max. zehn Flugstunden zu ihrer Ausbildung anrechnen lassen.
Kosten
Gerne wird hier bei den Flugschulen etwas weniger angegeben, aber mit 9500,-€ aufwärts muss man rechnen! Zusätzlich fallen ja auch immer Anfahrt, Verpflegung (öfter mal ein Imbiss oder Flugplatzrestaurant), Kartenmaterial, zusätzliche Hilfsmittel (z.B. Navigationsrechner), Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren und weitere an.
Stand: März 2016, Quelle: VO (EU) 1178/2011 - alle Angaben ohne Rechtsanspruch!
Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräte berechtigt zum führen von:
-
Dreiachser (dreiachsgesteuerte Ultraleichtflugzeuge)
-
Trikes
-
Tragschrauber (aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge)
-
Sprungfallschirme
-
Hängegleiter
-
Motorschirme
-
Gleitflugzeuge
Der Inhaber einer Segelflugzeugpilotenlizenz, SPL nach EASA-FCL (Sailplane Pilot License) ist dazu berechtigt, Flüge im Luftraum der BRD mit motorlosen Flugzeugen durchzuführen. Hierbei liegt das maximale Abfluggewicht bei 850kg. nach bestandener SPL-Prüfung, besteht die Möglichkeit, eine Klassenberechtigung für TMG zu erwerben. Der Reisemotorsegler (TMG – Touring Motor Glider) stellt hier den Übergang zum Motorflug dar.
Voraussetzungen für die Ausbildung
-
Das Mindestalter beträgt 14 Jahre
-
Vorlage des unten beschriebenen Tauglichkeitszeugnisses
-
Bei Nichtvolljährigkeit eine Einverständniserklärung aller gesetzlicher Vertreter
Weitere Regularien werden über den Flugverein abgehandelt:
Schülermeldung, Ausbildungsnachweis, Flugbuch, etc.
Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte einer SPL
Der Inhaber einer Segelfluglizenz muss:
-
Im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses bzw. fliegerärztlichen Untersuchung (mind. Klasse 2) sein.
-
Im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein.
-
Innerhalb der letzten 24 Monate
-
mindestens 5 Stunden Flugzeit als PIC (Pilot in Command) einschließlich mindestens 15 Starts auf Segelflugzeugen oder Motserseglern (ausgenommen TMG) absolviert haben.
-
mindestens 2 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigtem durchgeführt haben.
-
Theoretische Ausbildung
Feste Theorieunterrichtsstunden sind keine Vorschrift mehr. Der Theoriestoff kann auch mit einem Fernlehrgang oder im Selbststudium erlernt werden.
Im Segelflug sind Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen:
-
Luftrecht
-
Menschliches Leistungsvermögen
-
Meteorologie
-
Kommunikation
-
Grundlagen des Fliegens
-
betriebliche Verfahren
-
Flugleistung und Flugplanung
-
allgemeine Luftfahrzeugkunde
-
Navigation
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung ist in drei Abschnitte unterteilt. Im ersten Ausbildungsabschnitt, die „A“, wie „Anfängerausbildung“, erlernt man die Grundfertigkeiten bis hin zum ersten Alleinflug. Im zweiten Ausbildungsabschnitt (B) wird das Verhalten in besonderen Fällen geschult und das Thermikfliegen erlernt. Der letzte Abschnitt (C) soll die Fertigkeiten vertiefen und ist auf Überlandalleinflüge fokussiert.
Jeder der drei Abschnitte A bis C beinhaltet eine theoretische Prüfung, welche vom Verein selbst erstellt und abgenommen wird und ein „Vorfliegen“, das vom zuständigen Fluglehrer beaufsichtigt und im Ausbildungsnachweis vermerkt wird.
Erst nach Beendigung der drei Abschnitte kann man sich zur Theorieprüfung anmelden. Nach Bestehen und vor der praktischen Prüfung müssen mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern (max. 7 auf Motorseglern) und folgende Ausbildungspunkte nachgewiesen werden:
-
10 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer
-
2 Stunden Alleinflug unter Aufsicht
-
45 Starts und Landungen
-
ein Allein-Überlandflug von min. 50 km (27 NM) oder ein Überlandflug mit Fluglehrer von min. 100 km (55 NM)
Prüfungen
Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
-
Theoretische Prüfung: Gilt 24 Monate nach Bestehen. Alle Fächer müssen innerhalb von 18 Monaten mit 75% bestanden werden.
-
Praktische Prüfung: Die Vorbereitung auf die praktische Prüfung sollte durch den jeweiligen Lehrer bzw. Ausbildungsleiter vorgenommen werden. Der Ablauf der praktischen Prüfer ist dem Prüfer vorbehalten. Nachzuweisen sind praktische Fähigkeiten der in dem Ausbildungsabschnitt A-C abgeforderten Übungen, sowie Fragen aus den Theoriefächern. Wichtig ist aber vor allem die korrekte Bedienung des Flugzeuges im Normalflugzustand, in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.
Kosten
Diese Sparte kann weder exakt beziffert werden, noch lässt sie sich pauschalisieren. Es hängt ähnlich wie beim Erwerb Autoführerscheins davon ab, wie viele Flugstunden benötigt werden (bzw. gewollt sind), welche Flugzeuge geflogen werden und wie die Vereinsbeiträge bemessen sind. Ein realistischer (Erfahrungswert) liegt bei ca. 2500€ bis 3500€.
Diese Preise beinhalten die Kosten für Prüfungen (Theorie, Praxis) und benötigte Materialien wie Flugkarten, jedoch keine Wiederholungsprüfungen.
Wissenswertes
Der Segelflug stellt für sehr viele junge Menschen den Einstieg in die Fliegerei dar. Das geringe Einstiegsalter stellt die Jugendlichen unter eine sehr große Verantwortung, da es möglich ist, bereits mit 15 Jahren selbständig und ohne Fluglehrer ein Segelflugzeug zu bewegen.
Die Segelfliegerei ist eine Vereinssportart, die ausschließlich in einem funktionierenden Team und mehreren Personen durchgeführt werden kann. Nahezu jeder Segelflugverein verfügt über eine Jugendgruppe, in der interessierte und engagierte Luftsportneulinge offen aufgenommen werden.
Man muss aber stets beachten, dass der Segelflug ein sehr zeitintensives Hobby ist. Der Flugbetrieb findet Samstags und Sonntags statt und nimmt so nahezu das gesamte Wochenende in Anspruch.
Stand: März 2016, Quelle: VO (EU) 1178/2011
Jeder, der einmal ein Flugzeug oder Hubschrauber selber fliegen möchte, muss eine spezielle Ausbildung für die jeweilige Lizenz durchlaufen. Fast immer gibt es einen theoretischen und einen praktischen Prüfungsteil, der vor einem neutralen Prüfer bestanden werden muss. Im groben kann man alle Lizenzen in zwei Bereiche aufteilen:
1. Privatpilotenlizenzen
Dazu zählen alle Lizenzen, wie es der Name eigentlich schon verrät, die für die private Nutzung (Ausnahme: Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer) gedacht sind. Zu diesen Lizenzen zählen zurzeit:
Für Segelflugzeuge:
-
Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Segelflugzeuge - LAPL (S)
Für Flugzeuge/Luftsportgeräte:
-
Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Flugzeuge - LAPL (A)
Für Hubschrauber:
-
Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Hubschrauber- LAPL (H)
-
Privatpilotenlizenz für Hubschrauber - PPL (H)
Sonstige:
-
Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Ballone - LAPL (B)
-
Privatpilotenlizenz für Luftschiffe - PPL (As)
-
Ballonpilotenlizenz - (BPL)
2. Berufspilotenlizenzen
Da man nur als Ultraleichtflieger mit seiner Lizenz Geld verdienen darf, benötigt der Motorflieger andere, höherwertige Luftfahrerscheine:
-
Berufspilotenlizenz - (CPL)
-
Lizenz für Verkehrspiloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen - (MPL)
-
Verkehrspilotenlizenz - (ATPL)
Mit Ausnahme des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer entsprechen alle Lizenzen den Vorgaben des EASA-FCL. Daher wird oftmals dieser Zusatz an den Lizenznamen angehangen. Zum Beispiel: PPL (A) nach EASA-FCL.
Vom besagten Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer und den LAPL abgesehen entsprechen alle Lizenzen außerdem auch den ICAO-Standards.
Berechtigungen
Zusätzlich gibt es neben diesen Lizenzen noch sogenannte Berechtigungen, durch die der Nachweis für bestimmte Qualifikationen erbracht wird. Mit Außnahme von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur dann tätig werden, wenn sie über eine gültige Klassen- oder Mustererechtigung verfügen. Klassenberechtigungen sind zur Zeit:
-
Reisemotorsegler (TMG)
-
Einmotorige Kolbenflugzeuge Land (SEP - land)
-
Einmotorige Kolbenflugzeuge Wasser (SEP - sea)
-
Einmotorige Turbinenflugzeuge (SET)
-
Mehrmotorige Kolbenflugzeuge Land (MEP - land)
-
Mehrmotorige Kolbenflugzeuge Wasser (MEP - sea)
Weiterhin gibt es aktuell u.a. folgende Berechtigungen:
-
Kunstflugberechtigung
-
Berchtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern
-
Nachtflugberechtigung (NVFR)
-
Bergflugberechtigung
-
Testflugberechtigung
-
Instrumentenflugberechtigung (IR)
Eine der wenigen Ausnahmen, die es möglich machen, auch mit einem PPL gegen Vergütung zu fliegen ist die Lehrberechtigung, die Fluglehrer (FI - Flight Instructor) benötigen.
Sprechfunk
Jede Lizenz erlaubt zum Führen von bestimmten Luftfahrzeugen oder Hubschraubern, o.ä.. Wenn also jemand im Besitz einer PPL-A ist, heißt das noch lange nicht, dass er auch ein Ultraleicht- oder Segelflugzeug führen darf. Jedoch gibt es in diesem Fall vereinfachte Bedingungen, z.B. keine doppelte Theorieprüfung oder weniger Flugzeit, um eine weitere Lizenz zu erhalten.
Um innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland den Sprechfunk durchführen zu dürfen, benötigt man eines der folgenden Sprechfunkzeugnisse:
-
BZF I/II (Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I oder II für den Flugfunkdienst)
-
AZF (Allgemein gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst)
Sollte in englischer Sprache gefunkt werden, muss außerdem noch ein Nachweis über englische Sprachfähigkeiten abgelegt werden:
-
ICAO-Sprachtest (ICAO-Language Proficiency Test)
Um nähere Informationen über die jeweiligen Lizenzen zu erhalten, klicken Sie sie einfach an oder wählen Sie den jeweiligen Menüpunkt links in unserer Navigation aus. Falls es noch weitere Fragen gibt, können Sie uns auch gerne kontaktieren. Wir weisen darauf hin, dass diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat!
Stand: März 2016, Quelle: VO (EU) 1178/2011
Neuster Reisebericht
